Gericht stoppt Geldbußen gegen Luftfracht-Kartell

© Swiss WorldCargo
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Das EU-Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren Fluggesellschaften wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Luftfrachtdienste Geldbußen in Höhe von etwa 790 Millionen Euro auferlegt hatte Nach Auffassung des Gerichts steht der verfügende Teil des Beschlusses im Widerspruch zu dessen Begründung.

Am 7. Dezember 2005 ging bei der Kommission ein Antrag der Deutschen Lufthansa und ihrer Tochtergesellschaften Lufthansa Cargo und Swiss International Air Lines auf Erlass der Geldbuße in Anwendung der „Mitteilung über Zusammenarbeit 2002“ ein. Diesem Antrag zufolge gab es zwischen mehreren auf dem Markt für Luftfrachtdienste tätigen Unternehmen wettbewerbswidrige Kontakte u. a. in Bezug auf Treibstoffaufschläge und Sicherheitsaufschläge (Letztere waren eingeführt worden, um die Kosten für nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 auferlegte Sicherheitsmaßnahmen in den Griff zu bekommen).

Am 14. und 15. Februar 2006 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen durch. Am 9. November 2010 erließ sie einen Beschluss, in dessen Begründung eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen die europäischen Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz festgestellt wurde. Nach Auffassung der Kommission hatten mehrere Luftfahrtunternehmen (siehe Tabelle) ihr Verhalten bei der Preisgestaltung für die Erbringung von Luftfrachtdiensten abgestimmt. Im verfügenden Teil des Beschlusses werden vier Zuwiderhandlungen genannt, die unterschiedliche Zeiträume und Verbindungen betreffen. Während einige Zuwiderhandlungen von allen betroffenen Unternehmen begangen worden seien, sei dies bei anderen nur bei einer kleineren Gruppe der Unternehmen der Fall gewesen. Mit Ausnahme der Lufthansa und ihrer Tochtergesellschaften, denen die Geldbuße erlassen wurde, verhängte die Kommission gegen alle betroffenen Unternehmen Geldbußen.

Die betroffenen Unternehmen fochten den Beschluss der Kommission mit Klagen vor dem Gericht der Europäischen Union an. Einige machten insbesondere geltend, dass ihnen der Beschluss nicht ermögliche, Art und Umfang der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung(en) zu bestimmen. Im verfügenden Teil des Beschlusses würden in den Art. 1 bis 4 nämlich vier Zuwiderhandlungen genannt, die unterschiedliche Zeiträume und Verbindungen beträfen und von unterschiedlichen Unternehmen begangen worden seien, während in der Begründung nur eine einzige und fortgesetzte weltweite, alle Verbindungen umfassende Zuwiderhandlung angesprochen werde. Im Verfahren haben alle Klägerinnen darauf abgestellt, dass zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil des Beschlusses ein Widerspruch bestehe.

In seinen Urteilen betont das Gericht zunächst, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraussetzt, dass der verfügende Teil eines Beschlusses, mit dem die Kommission Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln feststellt, besonders klar und präzise ist und dass die Unternehmen, die verantwortlich gemacht und mit Sanktionen belegt werden, in der Lage sind, die Zuschreibung dieser Verantwortlichkeit und die Verhängung dieser Sanktionen, wie sie sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils ergeben, zu verstehen und anzufechten.

Da die nationalen Gerichte durch den Beschluss der Kommission gebunden sind, muss sein verfügender Teil in eindeutiger Weise verstanden werden können. Insbesondere müssen die nationalen Gerichte den Umfang der Zuwiderhandlung erkennen und feststellen können, welche Personen hierfür verantwortlich sind, damit sie hinsichtlich Schadensersatzklagen von durch diese Zuwiderhandlung Geschädigten die erforderlichen Konsequenzen ziehen können.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass der Wortlaut des verfügenden Teils eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen den angesprochenen Personen begründen kann.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer Gesamtschau der Begründung des Beschlusses, dass die Kommission ein einziges Kartell beschreibt, das als eine einzige und fortgesetzte, alle von dem Kartell erfassten Verbindungen betreffende Zuwiderhandlung eingestuft wird und an dem alle beschuldigten Unternehmen teilgenommen hätten. Diese hätten im Rahmen eines einheitlichen Gesamtplans und durch ein einziges Netz bi- und multilateraler Kontakte ihr Verhalten hinsichtlich zum einen der Entwicklung der Treibstoff- und Sicherheitsaufschläge und zum anderen der Zahlung von Provisionen auf diese Aufschläge an die Spediteure, mit denen sie zusammengearbeitet hätten, abgestimmt. Diese Abstimmung habe weltweit stattgefunden und betreffe daher alle in dem Beschluss angesprochenen Verbindungen zugleich.

Im verfügenden Teil des Beschlusses werden jedoch entweder vier verschiedene einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen oder eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt, für die die Verantwortlichkeit nur den Unternehmen angelastet wird, die im Rahmen der in den Art. 1 bis 4 angesprochenen Verbindungen an den in diesen Artikeln jeweils genannten Zuwiderhandlungen unmittelbar beteiligt waren oder über diese Verbindungen Kenntnis von einer Absprache hatten. Das Gericht stellt daher einen Widerspruch zwischen der Begründung des Beschlusses und dessen verfügendem Teil fest.

Es schließt aus, dass die Unterschiede zwischen der Begründung des Beschlusses und dessen verfügendem Teil dadurch zu erklären seien, dass die in bestimmten Artikeln des verfügenden Teils nicht genannten Unternehmen die in diesen Artikeln angesprochenen Verbindungen nicht unterhielten. Diese Erklärung stünde im Widerspruch zu der in der Begründung des Beschlusses verankerten Vorstellung vom Vorliegen nur einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestehend aus einem Bündel wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, für die unabhängig von den betreffenden Verbindungen alle Teilnehmer verantwortlich seien. Im Übrigen werden die Unternehmen für die gesamte in jedem Artikel genannte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht, ohne dass danach unterschieden würde, welche Verbindungen sie unterhalten und welche sie nicht unterhalten. Diese Erklärung zu akzeptieren, liefe daher auf die Annahme hinaus, dass der verfügende Teil auf zwei einander widersprechenden logischen Gedankengängen beruht.

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Begründung des Beschlusses selbst in sich nicht völlig kohärent ist. Sie weist nämlich Bewertungen auf, die mit dem Vorliegen eines einzigen, alle im verfügenden Teil angesprochenen Verbindungen erfassenden Kartell, wie es in dieser Begründung dargestellt wird, nur schwer zu vereinbaren sind.

Schließlich gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die inneren Widersprüche des Beschlusses solcher Art waren, dass sie die Verteidigungsrechte der in Rede stehenden Unternehmen beeinträchtigen und das Gericht hindern können, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

Das Gericht erklärt daher den Beschluss der Kommission für nichtig, soweit er die genannten Unternehmen betrifft.

Bei den betroffenen Gesellschaften handelt es sich um: Air Canada, Air France-KLM, British AIrways, Cargolux, Cathay Pacific, Japan Airlines, LATAM, Lufthansa, Swiss, Martinair, Qantas, SAS und Singapore Airlines.

EuG

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